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   FG Münster, 04.09.2012 - 1 K 998/09 F   

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https://dejure.org/2012,32878
FG Münster, 04.09.2012 - 1 K 998/09 F (https://dejure.org/2012,32878)
FG Münster, Entscheidung vom 04.09.2012 - 1 K 998/09 F (https://dejure.org/2012,32878)
FG Münster, Entscheidung vom 04. September 2012 - 1 K 998/09 F (https://dejure.org/2012,32878)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Ausgleich eines negativen Kapitalkontos durch einen Veräußerungsgewinn zum Bilanzstichtag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15a Abs 1
    Ausgleichsfähigkeit eines Veräußerungsgewinns

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verlustzuweisungsgesellschaften: - Ausgleichsfähigkeit eines Veräußerungsgewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    Veräußerungsgewinn gleicht negatives Kommanditkapital aus

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Veräußerungsgewinn gleicht negatives Kommanditkapital aus

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Veräußerungsgewinn gleicht negatives Kommanditkapital aus

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Saldierung eines negativen Kapitalkontos mit einem Veräußerungsgewinn

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Veräußerungsgewinn gleicht negatives Kommanditkapital aus

Papierfundstellen

  • BB 2012, 3070
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.01.1995 - IV R 23/93

    Bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten ist von

    Auszug aus FG Münster, 04.09.2012 - 1 K 998/09
    Diesen Änderungsantrag lehnte das beklagte Finanzamt mit Schreiben vom 27.02.2008 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26.01.1995, BStBl. II 1995, 467 ab.

    Beide Verfahren können miteinander verbunden werden (§ 15a Abs. 4 S. 5 EStG), führen aber doch zu besonderen Verwaltungsakten, die auch gesondert und unabhängig voneinander angefochten werden können (vgl. Beschluss des BFH vom 19.05.1987 VIII B 104/85, BFH/NV 1987, 640; Urteil vom 26.01.1995 IV R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467).

    Gewinn oder Verlust aus dem Gesellschaftsvermögen wird aber realisiert, wenn wie vorliegend, die Personengesellschaft ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen veräußert (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.1995, VI R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467 für den Fall der Anteilsveräußerung).

  • BFH, 22.07.1993 - VI R 23/93

    Behandlung von in der DDR erzielten Einkünften beim Lohnsteuerausgleich

    Auszug aus FG Münster, 04.09.2012 - 1 K 998/09
    Gewinn oder Verlust aus dem Gesellschaftsvermögen wird aber realisiert, wenn wie vorliegend, die Personengesellschaft ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen veräußert (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.1995, VI R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467 für den Fall der Anteilsveräußerung).

    Ein Veräußerungsgewinn dieser Art wird, wenn er in einem Veranlagungszeitraum nach dem der Entstehung eines nicht ausgleichsfähigen Verlustes erzielt wird, gem. § 15a Abs. 2 EStG mit den verrechenbaren Verlusten der Vorjahre saldiert (vgl. BFH vom 26.01.1995, a. a. O.; Schmidt, § 15a EStG Anmerkung 30a).

    Nach herrschender Meinung sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung (vgl. BFH vom 26.01.1995, a. a. O.; Frotscher, EStG § 15a RdZiff. 163; Schmidt, § 15a EStG, RdZiff. 81a) ist maßgeblich für den Stand des Kapitalkontos jeweils das Ende des Wirtschaftsjahres.

  • BFH, 19.05.1987 - VIII B 104/85

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 15a EStG

    Auszug aus FG Münster, 04.09.2012 - 1 K 998/09
    Beide Verfahren können miteinander verbunden werden (§ 15a Abs. 4 S. 5 EStG), führen aber doch zu besonderen Verwaltungsakten, die auch gesondert und unabhängig voneinander angefochten werden können (vgl. Beschluss des BFH vom 19.05.1987 VIII B 104/85, BFH/NV 1987, 640; Urteil vom 26.01.1995 IV R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.10.2013 - 6 K 6171/10

    Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des

    Aus diesen Urteilen sowie den Urteilen des FG Rheinland-Pfalz vom 11. April 2005 (Az. 5 K 2844/02) und des FG Münster vom 4. September 2012 (Az. 1 K 998/09 F) folge, dass eine Verrechnung auch zwischen verschiedenen Einkunftsarten möglich sei.
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